Das Corona Virus, Covit-19, hat nicht nur Deutschland fest im Griff. Weltweit wird unser Alltag auf den Kopf gestellt. Wir haben uns die Auswirkungen von Corona im Hinblick auf unseren Arbeitsalltag angesehen. Übersichtlich und anschaulich finden Sie in diesem Artikel viele wichtige Informationen zusammengefasst – er soll möglichst vielen Unternehmern, Entscheidern und Freiberuflern eine kleine Hilfe sein.*
*Stand: 26.03.2020
Inhaltsverzeichnis
Auswirkungen von Corona am Arbeitsplatz
Homeoffice & Hygienemaßnahmen – zum Schutz der Mitarbeiter
Ein großer Teil der arbeitenden Bevölkerung befindet sich mittlerweile im Homeoffice. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies nicht. Selbst jetzt nicht, da ein Kontaktverbot verhängt worden ist. Aber zum Schutze des Einzelnen und Ihrer Kollegen sollten Sie alles unternehmen, um Ihren Mitarbeitern das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen.
Dennoch gilt: Eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeitsstelle ohne eine AU, beispielsweise aus Angst vor einer Infektion, ist nicht zulässig. Sollte es zu einer allgemeinen Quarantäne kommen, ist der Arbeitnehmer hingegen berechtigt, nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Händewaschen, Einzelbüros und Aufklärung
Es ist die Pflicht eines jeden Arbeitgebers, angemessene Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit effektiv umzusetzen. Im Falle von Covid-19 zählen zu diesen:
Dienstreisen – am besten ganz vermeiden
Wenn nicht zwingend notwendig, sind Dienstreisen in jedem Fall abzusagen. Da ohnehin mehr und mehr Grenzen schließen, kann momentan weder eine Ein- noch Ausreise sicher gewährleistet werden. Im Inland gilt: Nutzen Sie besser das Auto als öffentliche Verkehrsmittel.
Corona Auswirkungen – Gehaltszahlungen und Kurzarbeit
Zahlungsansprüche für erkrankte Mitarbeiter
Werfen wir einen kurzen Blick auf das Thema Gehaltszahlungen. Hier herrscht bei vielen Arbeitnehmern – aber auch Arbeitgebern – Unsicherheit.
Zu den Entgeltfortzahlungen: Nach wie vor gilt, wenn ein Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt ist (unabhängig vom Erkrankungsgrund), gilt die allgemeine Regelung zur Entgeltfortzahlung. Hier ändert sich also nichts.
Im Falle einer Quarantäne besteht kein Anspruch auf Fortzahlung, sofern der Mitarbeiter nicht von zu Hause aus arbeiten kann. Eine Ausnahme besteht, wenn diese Arbeitsunfähigkeit nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit besteht. Man spricht hier von einem Zeitraum, der nicht länger als fünf Tage andauert. Aktuell zahlen allerdings viele Arbeitgeber bis zu zehn Tage. Eine Fortzahlung kann hingegen nicht verlangt werden, wenn die Regelung nach § 616 BGB im Vertrag ausgeschlossen wurde.
Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
Nach § 56 IfSG kann ein Mitarbeiter in Quarantäne Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen. Vorab muss der Mitarbeiter aber die Anordnung der zuständigen Behörde vorlegen (§ 31 IfSG).
- Bis zur Woche 6: Vergütung in Höhe des Verdienstausfalls (netto)
- Bis zur Woche 7: Vergütung in Höhe des Krankengeldes
Kurzarbeit – was für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt
Mehr und mehr Betriebe setzen momentan bedingt durch die Auswirkungen von Corona auf Kurzarbeit. Die wichtigsten Fakten finden Sie hier im Überblick:
- Kurzarbeit bedingt einen erheblichen Arbeitsausfall. Dieser muss von zeitlich begrenzter Dauer sein und auf unabwendbaren Ereignissen beruhen. Zu diesen zählt Corona eindeutig, wenn es im Betrieb zum Stillstand kommt.
- Die Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld beträgt zwölf bzw. bis zu 24 Monate.
- Das Arbeitsverhältnis darf während der Kurzarbeit weder gekündigt noch aufgehoben werden. Das gilt auch für Auszubildende und Leiharbeitnehmer.
- Die Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit angemeldet werden bzw. es muss ein Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
- Sozialversicherungsbeiträge sind laut aktuellem Stand vom Arbeitgeber zu tragen.
Kinderbetreuung und Urlaubsanspruch
Schulen und Kitas sind geschlossen
Viele Arbeitnehmer stehen derzeit vor der großen Herausforderung, ihre Kinder zu Hause betreuen zu müssen. Schulen und Kitas bleiben nach aktuellem Stand bis nach Ostern geschlossen.
Eltern von Kindern unter 12 Jahren dürfen zu Hause bleiben, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Für die Zeit der Betreuung gilt der Vergütungsanspruch innerhalb der verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit. Gleiches gilt, wenn das Kind des Arbeitnehmers erkrankt ist.
Wenn Homeoffice möglich ist, soll der Arbeitnehmer dies zum Arbeiten nutzen. Leichter gesagt als getan – der Spagat zwischen Arbeiten, Haushalt und Kinderbespaßung ist nicht zu unterschätzen.
Urlaubsanspruch – ändert sich etwas?
Wie sonst auch gilt beim Thema Urlaub: Wenn der Mitarbeiter während seines Urlaubs krank wird, wird der Urlaub nachgewährt. Das gilt allerdings nicht, wenn der Mitarbeiter in seinen Urlaubstagen unter Quarantäne gestellt wird oder seine Kinder betreuen muss. Allerdings ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet, für die Kinderbetreuung Urlaub einzureichen.
Ausbleibende Lieferungen und abgesagte Veranstaltungen
Lieferprobleme – was, wenn Produzenten keine Ware senden?
Zu den Auswirkungen von Corona zählen derzeit Lieferprobleme, bedingt durch Produktionseinschränkungen und geschlossene Grenzen. In vielen Verträgen greift hier die Höhere Gewalt-Klausel, die auch Epidemien beinhaltet.
Tritt die Höhere Gewalt-Klausel in Kraft, gewährt diese in aller Regel folgende Punkte:
- Alle Parteien sind von ihren Leistungspflichten befreit.
- Beeinträchtigungen müssen so gering wie möglich gehalten werden.
- Nach Ablauf einer gewissen Zeit besteht Kündigungs- oder Rücktrittsrecht.
- Schadensersatz ist durch höhere Gewalt ausgeschlossen.
Und wenn keine Höhere Gewalt-Klausel vereinbart wurde?
Dann greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Leistung der schuldenden Partei unmöglich ist. Allerdings gilt hier der Grundsatz, dass der Fall der Unmöglichkeit nur dann vorliegt, wenn die Ware unter keinen Umständen beschafft werden kann – wie es momentan durch Grenzschließungen etc. häufig der Fall ist.
Flexible Verträge vereinbaren
Wie sich die Gesamtsituation durch die Covid-19-Epidemie in nächster Zeit entwickeln wird, steht in den Sternen. Nutzen Sie die Möglichkeiten der individuellen Vertragsgestaltung. Sie können hier Regelungen vereinbaren, die es allen Beteiligten möglich macht, flexibel auf sich ändernde Umstände zu reagieren. Dazu könnten beispielsweise Mechanismen zählen, die automatisch greifen, wenn sich Annahmen spontan ändern.
Veranstaltungen werden mehr und mehr untersagt
Diese Regelung kann im Übrigen auch für Veranstaltungen greifen, die geplant waren und abgesagt werden müssen. Öffentliche Veranstaltungen, die nicht zwingend notwendig sind, sind mittlerweile weitgehend untersagt. Es macht Sinn, Veranstaltungen weiter in die Zukunft zu verlegen oder – wenn möglich – diese digital stattfinden zu lassen.
Sogenannte Digital Fairs erfreuten sich immerhin auch schon vor Corona großer Beliebtheit. Klarer Vorteil: Eine digitale Messe oder ein Kongress kann ein globales Event sein und von Kunden und Interessenten aus aller Welt „besucht“ werden.
starbuero.de entlastet Ihren Arbeitsalltag weiterhin
Wie bereits oben erwähnt, verändert sich unser Arbeitsalltag enorm – vor allem räumlich. Am Küchentisch sitzen und Telefon-Meetings mit Kunden und Partnern abhalten, während die Kinder um einen herumtanzen, erschwert die Arbeit sehr. Hier sind wir für Sie da. starbuero.de übernimmt Ihre Anrufe, wenn Sie sich Ihren Lieben oder dem Haushalt widmen möchten.
Vielleicht haben manche Ihrer Mitarbeiter das Problem, dass sie keinen Zugriff auf das Bürotelefon haben und nicht wie gewohnt für Kunden zu erreichen sind. Hier fungiert starbuero.de als externe Telefonzentrale – kein Anruf wird verpasst.
Oder Sie sind Online Shop-Betreiber und können derzeit den hohen Kundenanfragen kaum standhalten, weil das digitale Einkaufen in diesen Tagen mehr boomt denn je. Gerne entlasten wir Sie auch hier. Unsere Telefonagenten können telefonische Anfragen kompetent beantworten und führen souverän durch den Bestellprozess.
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